Dienstag, 12. November 2024
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Satzung des Feuerwehrvereins

Freiwillige Feuerwehr Altdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Altdorf e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altdorf bei Nürnberg.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes und die Förderung von Kunst und Kultur. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

3. Mitglieder der Kinderfeuerwehr,

4. fördernde Mitglieder,

5. Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten und mindestens 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist der betroffenen Person unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der betroffenen Person ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss besteht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. der bzw. dem Vorsitzenden,

2. der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,

4. Kassenwart,

5. der Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie bzw. er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nrn. 1 bis 4 gewählt wird,

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende

(2) Die unter Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der volljährigen Mitglieder auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat allein Vertretungsbefugnis. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der bzw. des Vorsitzenden oder - bei deren bzw. dessen Verhinderung - der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus:

1. den Mitgliedern der Vorstandschaft

2. dem stellvertretendem Kommandanten

3. der Leiterin bzw. dem Leiter der Jugendfeuerwehr

4. der Leiterin bzw. dem Leiter der Kinderfeuerwehr

5. die Leiterinnen bzw. die Leiter der Ausschüsse

6. den zwei Vertrauenspersonen der aktiven Wehr

7. der Vertrauensperson der passiven Wehr

8. den Ehrenmitgliedern

Die Vertretungsbefugnis kann bei Verhinderung auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter wahrnehmen. Die bzw. der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Gäste ohne Stimmrecht einladen.

(2) Die Verwaltungsratssitzungen finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen. Die Einladung muss mindestens 1 Woche vor dem Sitzungsbeginn zugegangen sein.

(3) Personen mit Doppelfunktion haben nur 1 Stimme.

§ 13 Vereinsausschüsse

(1) Die Vereinsausschüsse unterstützen den Vorstand in den ihnen zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung bildet bei Bedarf Ausschüsse für bestimmte Aufgaben. Nach Erledigung der Aufgabe werden die Ausschüsse durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

(3) Die Mitgliederversammlung beruft je eine Leiterin bzw. einen Leiter und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt für 2 Jahre.

(4) Die Leiterin bzw. der Leiter und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter des Ausschusses ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich und auf dessen Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(5) Ausschüsse entscheiden selbstständig über die ihnen für ihre Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

7. Bildung und Auflösung der Vereinsausschüsse nach §13, Wahl von Ausschussleiter bzw. Ausschussleiterin.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung Nürnberger Nachrichten - Lokalteil „Der Bote“ einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt, welches bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der bzw. dem Vorsitzenden als Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Versammlung mehrere Personen als Versammlungsleitung tätig, unterzeichnet die letzte dieser Personen die ganze Niederschrift.

(6) Die bzw. der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 16 Jugend des Vereins

(1) Alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.

(2) Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Verstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

(3) Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

§ 17 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. Ehrung erteilt oder

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ergänzung Beitragsordnung

Beitragsordnung Freiwillige Feuerwehr Altdorf e.V.

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Beitragsklasse              Mitgliedsform                                       Mindestbeitragshöhe pro Jahr

01                                    Mitgliedschaft                                      13,00 €

02                                    Familienbeitrag                                   20,00 €

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

2. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.04.eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.

4. Kann der Beitrag nicht zum in (3) genannten Termin abgebucht werden, so trägt das Vereinsmitglied die entstehenden Bankkosten.

5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder unter besonderen Umständen von der Beitragspflicht befreien.

6. Ein Familienbeitrag ist möglich für Ehepartner oder Lebenspartnerschaften und deren Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entsteht eine eigene Beitragspflicht."

§ 4 Vereinskonto

IBAN: DE85 7605 0101 0380 3390 93

BIC: SSKNDE77XXX

Bank: Sparkasse Nürnberg

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 5 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur schriftlich bis zum 30.11. des Jahres zum Jahresende möglich.

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